Sofern Sie unverschuldet, mit Ihrem Fahrzeug, in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse folgende Punkte beachten:
Entscheidend für eine korrekte Schadensfeststellung ist vor allen Dingen die Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Auch wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers beim Geschädigten damit wirbt, in „großzügiger Weise“ auf Hinzuziehung eines Sachverständigen zu verzichten, hat eine entsprechende Aussage nach ständiger Rechtsprechung keinerlei Bedeutung. Gerade die Aufforderung, nach Möglichkeit keinen Sachverständigen einzuschalten, sollte für jeden Geschädigten Motivation sein, einen eigenen Sachverständigen mit der Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und -höhe zu beauftragen.
Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen beauftragt hat. Nur die vollständige Beweissicherung von Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und –umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Unfallhergang oder die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs festgestellt werden, sodass Ersatzansprüche bezüglich der Nutzung eines Mietwagens oder die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Haftpflichtschadenfall können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Dies empfiehlt sich generell und insbesondere, wenn die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist oder ein Personenschaden entstanden ist. Die Kosten für den Anwalt hat die Versicherung des Schädigers auch bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts grundsätzlich zu übernehmen. Dieser wird in Ihrem Auftrag diese Rechtsverfolgungskosten bei der Versicherung geltend machen, sodass Sie sich um die Bezahlung des Anwalts zumeist nicht zu kümmern brauchen. Auch hier gilt, dass die Wahl des Rechtsanwaltes alleine Ihnen zusteht und Sie an keine Weisungen der Versicherung des Unfallgegeners gebunden sind.
Im Haftpflichtschadenfall dürfen Sie Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen frei wählbaren Werkstatt reparieren lassen. Dabei hat weder Ihre eigene, noch die gegnerische Versicherung das Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben. Entsprechende Angebote, da Versicherer mitunter Abkommen mit Werkstätten haben, dürfen Sie getrost ignorieren.
Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Hierbei wird entweder die tatsächliche Reparaturdauer, oder die vom Gutachter veranschlagte voraussichtliche Reparatur- oder auch Wiederbeschaffungsdauer zugrunde gelegt.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, können sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Deren Höhe richtet sich grundsätzlich nach der entsprechenden Eingruppierung Ihres Fahrzeugs in der gebräuchlichen Tabelle nach Sanden / Danner / Küppersbusch.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert für ein vergleichbares Fahrzeug, so können Sie Ihr Fahrzeug dennoch in einer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht um mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug für mindestens 6 Monate weiter nutzen wollen.
Lassen Sie hingegen Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des sogenannten Wiederbeschaffungsaufwandes. Das ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des vom Gutachter ermittelten Restwertes Ihres Fahrzeugs. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z.B. an Ihre Fachwerkstatt oder einen Aufkäufer), den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.
Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung im Fall der Reparatur können Sie die von vielen Werkstätten vorgehaltenen Formulare "Reparaturkosten-Übernahmeerklärung" und/oder "Sicherungsabtretung" verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärungen in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen. Entsprechendes gilt für das Gutachtenhonorar.
Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen wollen, so ergeben sich Ihre Rechte (die zum Teil erheblich von Ihren oben dargestellten im Haftpflichtschadensfall abweichen können), aus Ihren Versicherungsbedingungen. lnsbesondere ist hier ein Weisungsrecht ihres Versicherers zu beachten. Setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Wenn Sie bei einem teilweise selbstverschuldeten Unfall einen Rechtsanwalt mit der Schadensabwicklung betrauen, so weisen Sie ihn auf das Bestehen einer Kaskoversicherung hin. Er kann dann für Sie neben der Schadensabwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch den Kaskoschaden abwickeln.
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